Versuch der Streitbeilegung (Schlichtung)
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, den Konflikt intern zu lösen.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, wird der nächste Schritt eingeleitet.
Einreichung der Klage
- Der Arbeitnehmer reicht eine Klage beim Arbeitsgericht ein.
- Das Gericht prüft die Klage und setzt einen Termin für eine Güteverhandlung an.
Güteverhandlung
- Ziel ist eine einvernehmliche Einigung ohne Gerichtsverfahren.
- Wenn eine Einigung erzielt wird, wird der Fall abgeschlossen.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, wird der Fall zur Kammerverhandlung übergehen.
Kammerverhandlung
- Es erfolgt eine gründlichere Prüfung des Falls durch das Gericht.
- Beide Parteien können Beweise vorlegen und Zeugen benennen.
- Das Gericht entscheidet über den Fall.
Urteil
- Das Gericht gibt sein Urteil bekannt.
- Falls eine Partei mit dem Urteil unzufrieden ist, kann sie Berufung einlegen.
Berufung
- Die Berufung wird beim Landesarbeitsgericht eingereicht.
- Das Landesarbeitsgericht prüft den Fall erneut.
- Das Landesarbeitsgericht kann das Urteil bestätigen, abändern oder zurückverweisen.
Revision (bei weiterem Rechtsweg)
- In bestimmten Fällen kann eine Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
- Das Bundesarbeitsgericht prüft den Fall abschließend.